Waldreviere ohne Wald – was nun?

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Waldreviere ohne Wald – was nun?

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Etliche Jagdpächter erleben derzeit einen dramatischen Wandel, viel stärker als der Orkan Kyrill trifft der Klimawandel das Landschaftsbild ganzer Regionen, vor allem im Süden von NRW. Wie sollten Reviere darauf reagieren ?

Nach dem im Dezember 2022 von Forstministerin Gorißen vorgestellten Waldzustandsbericht sind rund 135.000 ha Wald in NRW sogenannte Schad­flächen – entstanden durch das Zusammenwirken von Stürmen, Dürre und Massenvermehrungen von Borkenkäfern. Besonders in Mittelgebirgen, wo Fichten die Hauptbaumart waren, entstanden riesige Kalamitätsflächen, die zu einer dramatischen, geradezu apokalyptischen Veränderung des Landschafts­bildes führten. Zahlreiche vom Borkenkäfer befallene Nadelholzflächen sind noch gar nicht aufgearbeitet.

Einige Forstexperten äußern sogar die Befürchtung, dass die Fichte in wenigen Jahren komplett aus heimischen Wäldern verschwunden sein könnte.

Es spricht viel für die Annahme, dass die aktuelle Schadenssituation in heimischen Wäldern eine Folge des globalen Klimawandels ist. Unbestreitbar stehen die Waldbesitzer in Nordrhein-Westfalen deshalb vor der gewaltigen Herausforderung des Waldumbaus zu klimastabilen Mischwäldern. Dass der Staat (Bund/Länder) die Waldbesitzer dabei finanziell unterstützen muss, steht außer Frage. Aber auch die Jäger können und müssen ihren Beitrag leisten, damit diese Zukunftsaufgabe gelingen kann. Deshalb ist die Herstellung angepasster Bestände beim wiederkäuenden Schalenwild das Gebot der Stunde. Gut koordinierte revierübergreifende Bewegungsjagden sowie eine intensive Schwerpunktbejagung an den Wiederaufforstungsflächen sind dabei unerlässlich.

Verständnis für Waldbesitzer

Ebenso wie Waldbesitzer sollten aber auch Jäger in längeren Zeiträumen denken. Die Erfahrungen nach dem Orkan Kyrill (Januar 2007) haben gezeigt, wie schnell sich die Natur kahle Waldflächen zurückerobert. Durch natürliche Verjüngung und gezielte Wiederaufforstung sind viele ehemalige Kyrill-Flächen nach weniger als 10 Jahren zu einem grünen Dickicht geworden, das heimischem Schalenwild große Einstände bescherte, dessen Bejagung aber deutlich erschwert. Deshalb ist es jetzt wichtig, dass sich die Revierinhaber in einen freundschaftlichen Dialog mit ihren Waldbesitzern begeben.

Angesichts der großen Kahlflächen ist es derzeit am ehesten möglich, bei der forstlichen Planung von Gatterflächen, Holzabfuhrwegen, Rückeschneisen, Holzlagerplätzen, Feuerlöschteichen u. v. m. auch jagdliche Belange zu berücksichtigen und auch für die Möglichkeit zur Schaffung von Wildäsungsflächen/-äckern zu werben.

Führt ein solcher Dialog zwischen Waldbesitzer und Revierinhaber nicht nur zur Verbesserung des wechselseitigen Verständnisses, sondern auch zu positiven Ergebnissen, sollte dies für Revierinhaber Grund genug sein, von möglichen Ansprüchen auf Minderung der Jagdpacht abzusehen.

Dennoch stellt sich natürlich für viele Pächter waldreicher Jagdreviere in der augenblicklichen Situation auch die grundsätzliche Frage nach der Rechtslage – Sonderkündigungsrecht, Minderung der Jagdpacht und Anpassung der Wildschadenhaftung sind dabei die am häufigsten aufgeworfenen Fragen.

Sonderkündigungsrecht: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Jagdpachtvertrages ist für einen Jagdpächter auf ganz extreme Ausnahmefälle beschränkt. Die Fortsetzung des Jagdpachtverhältnisses muss für ihn aus Gründen, die nicht in seiner Risikosphäre liegen, unzumutbar geworden sein  314 Abs.  1 Bürgerliches Gesetzbuch/ BGB). Dies ist besonders dann der Fall, wenn dem Pächter die Jagdausübung faktisch nicht mehr möglich ist. Ob eine solche Situation gegeben ist, wenn Reviere mit sehr hohem Waldanteil aufgrund von Kalamitäten oder Naturkatastrophen (Sturm, Waldbrand) für mehrere Jahre weitgehend kahl wurden, kann nur aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall entschieden werden.

Einschlägige Gerichtsurteile gibt es dazu kaum. Wenn etwa in einem Revier mit 300 ha Jagdfläche und einem Waldanteil von 90 Prozent mehr als die Hälfte der Waldfläche und damit ein großer Anteil der Einstands- und Äsungsflächen verschwunden sind, könnte ein Sonderkündigungsrecht zu bejahen sein.

Minderung der Jagdpacht: Generell gilt, dass ein Pächter wegen Beeinträchtigungen der Jagdausübung infolge üblicher land- oder forstwirtschaftlicher Nutzungen oder durch Erholungssuchende die Pacht nicht mindern kann. Auch hat er keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand oder die Ergiebigkeit der Jagd.

Verlagern sich aufgrund des Wegfalls großer Einstandsflächen aber Schalenwildbestände in andere Reviere, wird dadurch das als Hochwildjagd verpachtete Revier zu einem Jagdbezirk, in dem wiederkäuendes Schalenwild für mehrere Jahre nur noch als Wechselwild vorkommt, berechtigt dies zur angemessenen Minderung des Pachtzinses. Dauer und Höhe der Pachtminderung hängen vom Grad der konkreten Beeinträchtigung des verpachteten Jagdausübungsrechts ab.

Aufarbeitung und Abtransport des Kalamitätsholzes führten in zahlreichen Revieren für viele Monate zu massiven Störungen, die das übliche Maß forstlicher Arbeiten deutlich überstiegen, während dieser Zeit waren betroffene Reviere quasi wie leer gefegt. Auch daraus kann sich gegebenenfalls ein Minderungsrecht für den Jagdpächter ergeben.

Bei der Wiederaufforstung werden teilweise neue Baumarten mit größerer Klimaresilienz zum Einsatz kommen – mit diesem Fachbegriff bezeichnet man die Fähigkeit sozialökologischer Systeme, Auswirkungen und Belastungen des Klimawandels abzumildern und sich von ihnen zu erholen.

Dies wird unter Umständen aber nur mit Gatterungsmaßnahmen erfolgreich sein. Solche großflächigen Zäune mögen zwar das Wildschadenrisiko im Wald verringern, jagdlich sind sie jedoch problematisch. Gegatterte Aufforstungsflächen können Abtrennungs- und Abriegelungseffekte haben, versperren Wildwechsel und verringern insgesamt den Lebensraum für Wild. Wenn mehr als 10 Prozent der Jagdfläche eines Reviers schalenwilddicht eingezäunt werden, obwohl dies bei Abschluss des Jagdpachtvertrages noch nicht der Fall war, kann auch dies im Einzelfall ein Minderungsrecht für den Jagdpächter auslösen.

Mit Partnern redet man zuerst

Generell gilt – miteinander reden ist besser als streiten. Deshalb sollte jeder von verheerenden Waldschäden betroffene Revierinhaber nicht nur das Gespräch mit dem einzelnen Waldbesitzer, sondern auch mit der Verpächterseite (Jagdgenossenschaft/Eigenjagdinhaber) suchen. In gravierenden Fällen werden sich diese meist einer vorübergehenden Reduzierung der Jagdpacht nicht widersetzen. Dazu bieten solche Gespräche auch die Möglich­keit, mit dem Verpächter über Besucherlenkung, Wildruhezonen oder lebensraumverbessernde Maßnahmen zu sprechen.

Anpassung der Wildschadenhaftung: In den meisten Fällen hat der Pächter im Jagdpachtvertrag auch die unbeschränkte Wildschadenhaftung auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen übernommen. Gegen die gesteigerten Haftungsrisiken durch Einbringung von Neben- u. Fremdholzarten sind Pächter durch die Regelung der §§ 32 Abs. 2 BJagdG und § 33 Abs. 1 LJG NRW nur teilweise geschützt. Die Forstwirtschaft verfolgt bei ihrer aktuellen Wiederaufforstungsstrategie das Ziel, die natürliche und künstliche Verjüngung der Wälder möglichst ohne Schutzvorrichtungen zu erreichen – wodurch sich das Haftungsrisiko für Wildschäden für Jagdpächter deutlich erhöht.

Die Geschäftsgrundlage für die Wildschadenhaftung kann sich dadurch dramatisch verändern – musste der Pächter eines waldreichen Reviers bisher nur damit rechnen, dass vielleicht 5 oder 10 Prozent der Forstkulturen in seinem Revier einem gewissen Verbiss- oder Schäl­schadensrisiko ausgesetzt waren, kann sich dieses Risiko infolge großflächiger Wieder­aufforstungen jetzt auf weitere Revierteile erstrecken. Wer in seinem Wald­revier plötzlich 100 oder mehr Hektar ungeschützte Forstkulturflächen hat, könnte bei unbeschränkter Wildschadenhaftung ansonsten gleich den Weg zum Insolvenzgericht antreten ... Deshalb sollten betroffene Jagdpächter zeitnah das Gespräch mit ihrem Verpächter suchen, um eine Anpassung der vertraglichen Wildschadenersatzregelungen an die veränderte Reviersituation (gem. § 313 BGB/Störung der Geschäftsgrundlage) zu erreichen. Eine Haftungsbegrenzung kann etwa durch eine betragsmäßige
Deckelung oder Pauschalierung der Haftung des Jagdpächters für Waldwildschäden erreicht werden. Sinnvoll kann auch die Befreiung des Jagdpächters von der Haftung sein, wenn er etwa ein vereinbartes Abschusskontingent bei Rehwild erfüllt. Schließlich kann auch darüber gesprochen werden, in welchem Umfang sich der Pächter finanziell oder durch tatkräftige Mithilfe an Maßnahmen zum Einzelverbissschutz beteiligt.

Früh miteinander sprechen,
um später Ärger zu vermeiden

Wichtig ist, dass die Pächter umfänglich geschädigter Waldreviere nicht einfach abwarten und die Dinge auf sich zu kommen lassen, sondern das Gespräch mit der Verpächterseite suchen, bevor es zu horrenden Schadenersatzforderungen einzelner Waldbesitzer kommt.

Ziel muss es dabei sein, die Haftung des Jagdpächters für Waldwildschäden auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Daran sollte auch die Verpächterseite ein Interesse haben, schließlich geht es auch um die Verpachtbarkeit ihres Reviers.

Kommt eine Einigung über die Anpassung der Wildschadenhaftung an die (völlig) veränderten Verhältnisse im Waldrevier nicht zustande, könnte sich daraus sogar ein Sonderkündigungsrecht des Jagdpächters ergeben (§ 313 Abs. 3 BGB).

RA Hans-Jürgen Thies, MdB

Vizepräsident LJV NRW