NRW-Waffenbehörden machen Ernst
Im RWJ 10- und 11-2023 wurde ausführlich darüber berichtet – wer seinen Waffenschrank lediglich mit einem sog. Doppelbart-Schlüssel verschließt, muss Schlüssel auf dem Sicherheitsniveau verwahren, das auch zur Verwahrung der Waffen selbst einzuhalten ist (§ 36 Abs. 1, 5 WaffG/§ 13 AWaffV). In seiner Urteilsbegründung machte das höchste Verwaltungsgericht in NRW unmissverständlich die Konsequenzen klar. Ab dem „Frühjahr 2024“ müsse jeder Legalwaffen-Besitzer die konkretisierten Vorgaben umsetzen.