NRW-Waffenbehörden machen Ernst

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NRW-Waffenbehörden machen Ernst

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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster zur sicheren Aufbewahrung von Tresorschlüsseln sorgte im letzten Jahr für Furore. In der Begründung war davon die Rede „ab dem Frühjahr 2024“ könne sich niemand mehr darauf berufen, er habe davon nichts gewusst. Was dies in der Umsetzung bedeutet, erfährt in diesen Tagen jeder Legal-waffen-Besitzer in NRW – mit einem „blauen Brief“ seiner Polizeibehörde!

Im RWJ 10- und 11-2023 wurde ausführlich darüber berichtet – wer seinen Waffenschrank lediglich mit einem sog. Doppelbart-Schlüssel verschließt, muss Schlüssel auf dem Sicherheitsniveau verwahren, das auch zur Verwahrung der Waffen selbst einzuhalten ist (§ 36 Abs. 1, 5 WaffG/§ 13 AWaffV). In seiner Urteilsbegründung machte das höchste Verwaltungsgericht in NRW unmissverständlich die Konsequenzen klar. Ab dem „Frühjahr 2024“ müsse jeder Legalwaffen-Besitzer die konkretisierten Vorgaben umsetzen. Ab Mitte Februar erhält nun jeder Jäger mit registrierten Waffen Post von seiner Unteren Polizeibehörde zum Thema: Durchführung des Waffengesetzes –Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke - Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW, Az. 20 A 2384/20


Urteil – aber kein Gesetz ?
Zahllose Kommentare zur Entscheidung aus Münster weisen seitdem darauf hin, dass es sich dabei ja „nur um ein Urteil“, nicht aber im Waffengesetz selbst vor-
geschriebene Regelungen handele. Daraus könne man also auch keine „unmittelbar geltenden“ Regeln für Legalwaffenbesitzer ableiten. Dieser Auffassung, die man übersetzt in die Umgangssprache mit „Da muss man erst mal gar nix machen“ umschreiben könnte, halten die NRW-Polizeibehörden in ihrem „blauen Brief“ unmissverständlich entgegen: 
„Die Entscheidung des OVG NRW basiert auf bereits geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen (§ 36 Abs. 1, 5 WaffG, § 13 AWaffV) und stellt keine Verschärfung des Waffenrechts dar.“ 


Was man nun tun muss
Wer einen Waffentresor mit Doppelbart-Schlüssel besitzt, hat ein reales Problem.
WIE man das löst, ist letztendlich die eigene Entscheidung. Man kann dabei aber nur eindringlich daran erinnern, was alles am Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hängt – wird diese widerrufen, sind WBK und Jagdschein futsch, und bei Pächtern das Revier gleich mit!
Wer mit dem Sachbearbeiter seiner Waffenbehörde darüber diskutieren möchte, dass er doch seinen Schlüssel immer bei sich trägt oder in einem „sicheren Versteck aufbewahrt“, kann das gerne tun. Mithilfe eines ihn in dieser Rechtsposition vertretenden Anwalts kann man das auch gerichtlich überprüfen lassen ... sollte sich allerdings dann nicht wundern, wenn man während eines solchen Rechtsstreits jahrelang (!) nicht zur Jagd gehen kann! Wer genau das nicht möchte – also einfach nur auf Nummer Sicher gehen will, dem bleiben nur zwei Möglichkeiten:
1. Neuanschaffung eines rechtskonformen Waffenschranks (mind. Sicherheits-
stufe Null/Eins) mit elektr. Zahlenschloss – OHNE sog. Notschlüssel!
2. Umrüstung seines bisherigen Waffenschranks mit Doppelbart-Schloss zum elektronischen Zahlenschloss durch einen qualifizierten Fachbetrieb mit anschließendem Zertifizierungs-Nachweis des Umbaus.
Die Kosten für diese Alternativen liegen zwischen 550 € (Umbau mit Zertifizierung/Sonderpreis für LJV-Mitglieder) und – je nach Größe u. Ausstattung – 800 bis etwa 3 000 € für einen ganz neuen Null/1-Tresor mit ELO-Schloss. Über diese Kosten mag man sich ärgern, sie sind jedoch angesichts der aktuellen Diskussion um im Raum stehende massive Verschärfungen und Kontrollen des Waffenrechts (Entwicklung der Reichsbürger- und Rechtsextremisten-Szene) für rechtstreue Legalwaffen-Besitzer alternativlos.
 

Nicht erst auf die Kontrolle warten ...
Am Ende des „blauen Briefs“ heißt es lapidar: „Vorerst ist es nicht erforderlich, dass Sie die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung Ihrer Aufbewahrungssituation für Waffen ... und Waffenschrankschlüssel an die beschriebenen Anforderungen nachweisen. Die Einhaltung dieser Anforderungen bei Ihnen kann jedoch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle (§ 36 Abs. 3 WaffG) jederzeit überprüft werden. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen müssen Sie mit einem Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechnen. Die nicht sachgemäße Aufbewahrung von Waffen und ... Munition sowie von Schlüsseln, die Zugriff auf diese Gegenstände gewähren, kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nach sich ziehen.“
Im beigefügten Merkblatt heißt es weiter: „Sofern Sie den Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nicht nachkommen, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 10 000 € oder ... mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.“
Fazit: Legalwaffenbesitzer, erst recht Jäger, sind nach dem geltenden Waffengesetz privilegiert. Bei der sicheren Aufbewahrung kennen die Behörden jedoch keinen Pardon. Spielen Sie also nicht mit Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit!

Matthias Kruse