Gesetzesänderungen, Unsicherheiten und Gerüchte
In NRW ist es gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LJG NRW + § 19 Abs. 1 BJG verboten, zur Jagd Büchsenmunition (außer bis 5,6 mm/.22‘) mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden und mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben. Als Ordnungswidrigkeit werden Verstöße nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 LGJ NRW mit einer Geldbuße bedroht.
Unklarheiten bestehen nun im Hinblick auf das Bleiverbot nach der REACHVerordnung. Diese EU-Verordnung vom 18. Dezember 2006 betrifft die Registrierung, Bewertung, Zulassung u. Beschränkung chemischer Stoffe. Am 17.10.2024 sprach der Europäische Gerichtshof ein Urteil zur REACH-Verordnung und bestätigt darin die Rechtsprechung in erster Instanz (Rechtssache T-187/21), die eine Klage des Verbande Firearms United abgewiesen hatte. Der EUGH hat in dieser Entscheidung einige wichtige Fragen zur Anwendung der REACH-Verordung beantwortet: So ist die Definition von Feuchtgebieten nicht eng auszulegen – demnach gilt eine Pfütze auf dem Acker nicht als Feuchtgebiet. Für die Definition kommt es darauf an, ob das Feuchtgebiet einen Lebensraum für Wasser-Federwild darstellt – wo dies der Fall ist, ist allerdings schon allein das Mitführen von Bleischroten verboten! Klargestellt wird in der Entscheidung auch, dass die in der REACH-Verordung vorgesehene und von Juristen kritisierte Beweislastumkehr beim Mitführen von Bleischrot nicht in jedem Fall zur Annahme eines Verstoßes führen muss. Vielmehr bleibt es beim rechtsstaatlichen Grundsatz, dass eine Behörde nachweisen muss, dass überhaupt ein Verstoß begangen wurde. Bisher waren Verstöße gegen das Bleischrotverbot nach der REACH-Verordnung nämlich ohne Sanktionsmöglichkeit. Die Verordnung selbst enthält keine Strafoder Ordnungswidrigkeit-Tatbestände. Diese Sanktionslücke hat der deutsche Gesetzgeber gefüllt. Die Norm findet sich aber nicht im Jagdgesetz, sondern in der Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- o. unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit/Chem-SanktionsV). Dort heißt es in § 1 Nr. 43: „... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig... entgegen Nr. 63 der Sp. 1 des Anh. XVII in Verbindung mit... Abs. 11 Unterabs. 1 Buchst. a der zugehörigen Sp. 2 Schrotmunition mit einer dort genannten Bleikonzentration verschießt ...“ Das Mitführen von Bleischrot-Munition stellt demnach zwar keine Straftat dar, ist aber nach der REACH-Verordnung dennoch untersagt und könnte bei wiederholten Verstößen sogar die Frage der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit aufwerfen!
Wie es weitergehen soll
Geplant ist, die Verwendung von Bleischrot in Zukunft komplett zu verbieten. Dies bedeutet, dass die Nutzung von Bleischrot auch auf Trap- und Skeet-Schießständen nicht mehr möglich sein wird. Es ist zu erwarten, dass neu erteilte Betriebsgenehmigungen für Schießstände ein Bleischrotverbot enthalten u. einige Betreiber bereits jetzt in ihren Nutzungsbedingungen die Verwendung von Alternativ-Schrot vorschreiben, um so die erheblichen Kosten für die Reinigung von Schießstätten sowie das Monitoring für Boden und Grundwasser einzusparen. Vor diesem Hintergrund nicht mehr benötigte Patronenreste/-vorräte können kostenfrei bei jeder Polizeidienststelle zur Vernichtung abgegeben werden. Flinten, die keinen Stahlschrotbeschuss haben, sollten gleichzeitig ersetzt werden – außer man benutzt (für ggf. nur wenige) jagdliche Schüsse entsprechende Alternativ- Munition wie etwa Wismuth. RA Dr. Walter Jäcker stv. Justiziar des LJV NRW