Jagd; Straßenverkehr; Straße

Jagd neben der Straße

Während § 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) die Nähe von Straßen und anderen Verkehrswegen nicht ausdrücklich erwähnt, kann durch eine Schussabgabe allein in dieser örtlich gefährlichen Situation eine Ordnungs-widrigkeit (§ 39 Abs. 1 Ziffer 5 BJG) liegen. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (§ 39 Abs. 3 BJG). Darüber hinaus muss man auch an den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Strafgesetzbuch) denken.